Wenn der Vermieter haushaltsnahe Dienstleistungen beauftragt und diese dem Mieter in Rechnung stellt, kann der Mieter diese Kosten nach § 35a EStG geltend machen als haushaltsnahe Dienstleistungen. Es ist ausreichend, wenn diese Nebenkosten vom Vermieter in Rechnung gestellt werden und der Mieter an den Vermieter überweist. Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistungen müssen sich allerdings hieraus ergeben. Bei Zweifeln können die Original – Unterlagen angefordert werden, diese muss der Mieter vom Vermieter besorgen.
Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Wohnungseigentümer, die Rechnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlen.
BFH, VI R 24/20