Diese Begriffe werden bei illegalen Straßenrennen (Einzelrennen) und Straßenverkehrsgefährdung gebraucht.
Grob verkehrswidrig handelt, wer sich aus egoistischen Motiven über die ihm bewusste Pflicht hinwegsetzt, eine unnötige Gefährdung anderer zu vermeiden, oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten überhaupt nicht erst aufkommen lässt. Es muss ein besonders gefährliches Normabweichen gegeben sein. Nur schnelles Auffahren und rechts überholen reichen ohne genauere Beschreibung der Gefährlichkeit nicht aus. Diese muss konkret vorliegen, die Schadensabwendung also nicht mehr gezielt möglich sein, sondern zufällig erfolgen (Beinaheunfall, gerade noch mall gut gegangen).
Rücksichtslosigkeit kann als subjektives Element auch nicht nur aus dem äußeren Geschehen hergeleitet werden. Es kommt also nicht nur auf den Wunsch eines schnelleren Fortkommens an (das hat jeder Schnellfahrer), es muss auch eine Auseinandersetzung mit der Motivation des Fahrers erfolgen.
OLG Koblenz, 4 ORs 4 Ss 16/23