Nach Erlass des Bußgeldbescheides trat Verjährung ein, das Verfahren wurde eingestellt. Die Behörde wollte aber nicht die notwendigen Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) übernehmen. Hiergegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der Erfolg hatte.
Von der Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse kann nur dann abgesehen werden , wenn eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit vorlag. Diese war in diesem Verfahren nicht zu erkennen.
AG Bremen, 93 OWi 190/23