Werden in einer Bilanz Treuhandguthaben, deren Existenz nicht belegbar ist, die also bei wirtschaftliche Betrachtungsweise objektiv wertlos sind, eingestellt, stellt diese einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung dar. Dies führt zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses und auch entsprechender Gewinnverwendungsbeschlüsse.
OLG München, 7 U 3337/22