Es wird darauf hingewiesen, dass das Schieben eines Fahrrades nicht ausreicht. Allerdings reicht das Rollen oder Fahren eines Fahrrades mit 2,08 Promille aus, um die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG zu entziehen.
Nach den Zeugenaussagen konnte die Behörde davon ausgehen, dass der Betroffene gefahren ist. Selbst seine Ehefrau sagte, er sei beim Radfahren falsch abgebogen und deshalb gestürzt.
Auch hatte der Verteidiger eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 II StPO zugestimmt. Die Zustimmung war erforderlich, insofern deutet aber die Zustimmung als Indiz darauf hin, dass eine solche Fahrt vorlag. Ansonsten hätte man auf Freispruch gehen müssen, § 170 II StPO.
Da entgegen der Anforderung keine positive MPU vorgelegt wurde, wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Zu Recht.
BayVGH, 11 CS 23.1298