Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft einer dem Gesellschafter nahestehenden Person den Vorteil zuwendet (mittelbare Zuwendung an den Gesellschafter). Hieran fehlt es, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält.
BFH, VIII R 2/20