Ein zwölfjähriger Radfahrer fuhr entweder auf dem Fußweg oder dem Radweg und versuchte, die Fahrbahn zu überqueren. Dies geschah zumindest in der Nähe eines Zebrastreifens. Der Autofahrer haftet lediglich mit der Betriebsgefahr (1/3). Es liegt ein Verstoß des Radfahrers gegen § 10 I StVO vor, wer auf eine Fahrbahn fährt, hat sich so zu verhalten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Auch gegenüber Kindern darf der Autofahrer auf regelgerechtes Verhalten vertrauen, besondere Vorkehrungen nach § 2 IIIa StVO sind nur zu treffen, wenn das Verhalten des Kindes vorher schon hierzu Anlass gab. Dies gilt auch bei Annäherung an einen Fußgängerüberweg, wenn keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass das Kind die Fahrbahn überqueren will.
OLG Celle, 14 U 157/22