Wenn im Strafrecht eine Geldstrafe verhängt wird, geschieht dies nach § 40 StGB in Tagessätzen. Die Höhe der Tagessätze wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmt.
Hierbei darf es nicht zu einer Entsozialisierung kommen, dem Angeklagten müssen zumindest 75% des Sozialhilferegelsatzes verbleiben. Hierbei ist eine eigeräumte Ratenzahlungsmöglichkeit (§ 42 StGB) zu berücksichtigen.
BayObLG, 204 StRR 470/23