Relative Fahruntauglichkeit und der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis

Der Betroffene fuhr mit 1,07 Promille und nutzte sein Handy. Weitere Fahrauffälligkeiten gab es nicht. Bei der ärztlichen Untersuchung zeigte er sich wach und kooperativ, zeigte aber bei der körperlichen Untersuchung Auffälligkeiten. Er konnte z.B. nur wackelig auf einem Bein stehen, nach mehrmaligem Rotieren um die eigene Körperachse dauerte die Fixierung eines Punktes länger.

Dies reichte nicht für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, da sich aus der Untersuchung keine ausreichenden Indizien für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit ergaben. Alleine die Handy-Nutzung reichte nicht aus, dies tun auch nüchterne Autofahrer.

LG Frankenthal, 3 Qs 189/22

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