PKW-Fahrer dürfen auch die Fahrgassen zwischen den LKW-Parkbuchten nutzen. Fährt man dann aber hinter einem sehr langsam fahrenden LKW hinterher, ist davon auszugehen, dass dieser einparken will. Überholen darf man dann nur nach entsprechender Ankündigung (Licht- oder Hupzeichen) oder man versucht, über den LKW-Rückspiegel mit dem Fahrer eine Verständigung durchzuführen. Klappt das nicht, führt der „Idealfahrer“ kein Überholmanöver aus.
Sog. UPE-Aufschläge auf Ersatzteile sind auch fiktiv abrechenbar, sofern sie regional üblich sind.
Da aber auch der LKW-Fahrer die doppelte Rückschaupflicht vor dem Einparken verletzte und die höhere Betriebsgefahr zu berücksichtigen war, haftet der LKW-Fahrer zu 2/3.
LG Bayreuth, 12 S 36/23