Selbst wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuern muss, kann er Prozesskosten zur Erlangung eines höheren nachehelichen Unterhalts nicht als Werbungskosten abziehen. Unterhalt ist dem Privatbereich zuzurechnen. Durch das so genannte Realsplitting werden private Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in einen steuerrechtlich relevanten Bereich überführt. Dies geschieht allerdings erst zum Zeitpunkt der Umqualifizierung. Vorher verursachte Aufwendungen sind keine Werbungskosten. Allerdings wurde die Angelegenheit zurückverwiesen, da keine ausreichenden Feststellungen zur Frage getroffen worden sind, ob die entsprechenden Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten.
BFH, X R 7/20