Sofortiges Abschleppen trotz Firmennummer auf dem Fahrzeug

Nur weil die Telefonnummer einer Firma auf einem Fahrzeug angebracht ist, muss vor dem Abschleppen eines verkehrsgefährdend abgestellten Fahrzeugs nicht versucht werden, bei der Firma jemanden zu erreichen. Es wäre ja schon ungewiss, ob man den Fahrer direkt erreichen könnte und ob er sich in der Nähe aufhält.

Grundsätzlich sind keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Fahrers anzustellen, insbesondere nicht, wenn dieser namentlich unbekannt ist.
Etwas anderes gilt bei einem Fahrer in Ruf – und Sichtweite seines Fahrzeugs. Etwas anderes könnte auch gelten, wenn der Fahrer auf einem Schild angibt, wo er sich aufhält und dass er jederzeit zu erreichen ist. Allein die werbemäßig angebrachte Telefonnummer ist hierfür nicht ausreichend. Das Fahrzeug konnte direkt abgeschleppt werden, die Kosten trägt der Halter.

VG Düsseldorf, 14 K 2723/22

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