Setzen Ehegatten in einem solchen Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder ein, die beim Tod des erstverstorbenen Ehegatten ihren Pflichtteil nicht fordern, kann der überlebende Ehegatte als Erbe die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da dieses Vermächtnis noch nicht fällig ist. Stirbt dann der zweite Ehegatte und das begünstigte Kind bekommt das Vermächtnis, wäre dies grundsätzlich zu versteuern. Ist das Kind allerdings auch Schlusserbe geworden, kann es bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die dann fällig gewordenen Vermächtnisverbindlichkeit als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.
BFH, II R 34/20