Wer die Sicherheit desStraßenverkehrs beeinträchtigt durch einen gefährlichen Eingriff und dadurch Leben oder Leib eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, begeht einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB. Dieser gefährlicher Eingriff kann auch mittäterschaftlich durch den Beifahrer begangen werden.
Hier kam es zu einem Streit des Beifahrers mit einer anderen Person. Es wurden wechselseitig Drohungen und Beschimpfungen ausgetauscht. Unter anderem wurde eine Sprachnachricht versendet, in der gesagt wurde, dass der andere offenbar nicht mehr leben will, dabei würde ihm geholfen werden. Da sich der Geschädigte in der Stadt befand, fuhr der Beifahrer mit seinem Bruder dorthin. Der Bruder beschleunigte das Auto und fuhr auf den Fußweg, um den Geschädigten zu verletzen oder möglicherweise sogar zu töten. Der Geschädigte konnte aber auf die Motorhaube springen, sich abrollen und unverletzt fliehen.
Auch wenn der gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ein eigenständiges Delikt ist (also wesentlich für den Fahrer gilt), wurde hier der Beifahrer mittäterschaftlich verurteilt. Er hatte ein hohes Eigeninteresse an der Tat, er stellte sein Fahrzeug zur Verfügung und teilte seinem Bruder den Standort mit. Auch soll er auf die Handlung seines Bruders Einfluss genommen haben. Dies reichte dem Gericht, um eine ausreichende Tatherrschaft anzunehmen.
BGH, 4 StR 227/23