Man darf nicht zweimal wegen derselben Tat bestraft werden. Dann tritt eine Sperrwirkung ein, die zweite Tat kann dann nicht mehr verfolgt werden. Eine solche Sperrwirkung tritt auch durch ein Urteil in einer Bußgeldsache ein.
Hier erging zunächst ein Urteil in einem Bußgeldverfahren, da der spätere Angeklagte die Gültigkeit der Hauptuntersuchung deutlich überschritten hatte. Er musste 60 € zahlen. Später fuhr er dann mit diesem Auto, obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte. Eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommt trotzdem in Betracht, da die beiden Taten sich grundsätzlich unterscheiden. Während das Überschreiten der HU – Gültigkeit längerfristig angelegt ist, ist die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur auf die Fahrt beschränkt. Auch ist für die Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der HU – Gültigkeit noch nicht mal eine Fahrt mit dem Fahrzeug erforderlich. es besteht also kein Verfahrenshindernis, der Angeklagte kann auch wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt werden.
OLG Zweibrücken, 1 ORs 1 SRs 16/23