Kosten des Rechtsstreits eines Berufssoldaten in einem Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die Rechtsprechung zu den Kosten eines Strafverfahrens ist hier nicht anwendbar. Hieran ändert sich auch nichts, wenn es um das außerdienstliche Verhalten des Soldaten geht. Ein strafbewehrter, subjektiver Handlungsvorwurf als Anlass schließt den Veranlassungszusammenhang zur beruflichen Sphäre nicht aus, selbst wenn sich dieser Vorwurf als zutreffend erweist (hier erfolgte eine strafrechtliche Verurteilung).
Und auch eine spätere Erstattung nach § 140 WDO schließt den Abzug nicht aus. In diesem Fall würde es sich bei der Erstattung um eine steuerpflichtige Einnahme in der entsprechenden Einkunftsart handeln.
BFH, VI R 16/21