Zweitwohnungssteuer und doppelte Haushaltsführung

Die Zweitwohnungssteuer ist Aufwand für die Wohnungsnutzung und kann bei den Aufwendungen abgezogen werden. Sie unterfällt allerdings der Abzugsbeschränkung, dies sind nach § 9 I 3 Nr.5 S.4 EstG max. 1.000 € / Monat.

BFH, VI R 30/21

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