§ 6 V 3 EstG ist mit Art.3 GG unvereinbar, soweit eine Übertragung bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften ausgeschlossen ist. Insoweit muss rückwirkend für alle Übertragungen seit 2001 eine Neuregelung geschaffen werden. Stille Reserven wenden hierbei nicht aufgedeckt.
Die bisherige Regelung bleibt aber bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar, soweit das Wirtschaftsgut unentgeltlich übertragen wird.
BVerfG, 2 BvL 8/13