Wer ordnungswidrig unter Cannabiseinfluss Auto gefahren ist und hierzu einen einmaligen Probierkonsum geltend machen will, muss im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu diesem einmaligen Konsum substanziierte Angaben machen. Unterlässt er dies, kann die Fahrerlaubnisbehörde dies als Schutzbehauptung würdigen und von gelegentlichem Konsum ausgehen. Dann kann sogleich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden.
OVG Lüneburg, 12 ME 130/23