Der antragsgemäß nicht auf einen bestimmten Termin entbundene Betroffene bleibt auch bei einem neuen Termin entbunden. Und wenn dann der Verteidiger nicht kommen kann und einen Verlegungsantrag stellt, liegt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor, selbst dann nicht, wenn einem auf Verhinderung des Verteidigers gestützten Verlegungsantrag nicht stattgegeben wird (vgl. OLG Hamm, 2 RBs 253/12), da sich der Betroffene ja selbst verteidigen könne.
Das Gericht hat in Abwesenheit verhandelt und zu 200 € Geldbuße verurteilt. In falscher Annahme der Voraussetzungen des § 77b OWiG wurde das Urteil nicht begründet, was aber nicht automatisch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt. Es können Bußgeldbescheid, der Zulassungsantrag nachgeschobene Urteilsgründe oder dienstliche Erklärungen zur Prüfung herangezogen werden. Dies reicht regelmäßig bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einem standardisierten Messverfahren (LTI 20.20 TruSpeed) ermittelt worden sind. Erst wenn Urteilsgründe für eine Prüfung zwingend notwendig sind, würde deren Fehlen zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde führen.
OLG Brandenburg, 1 Orbs 324/23