Fahrverbot und Geldbuße müssen gemeinsam betrachtet werden, es gibt eine Wechselwirkung. Hier ging es um die Beschwer des Betroffenen für die Rechtsbeschwerde, die Geldbuße wurde von 200 auf 600 € erhöht, vom Fahrverbot wurde abgesehen. Auch wenn dies gegenüber dem Fahrverbot die mildere Rechtsfolge ist, ist die signifikante Erhöhung ausreichend, um eine Rechtsbeschwerde zu ermöglichen. Und mangels Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ist die Verdreifachung nicht überprüfbar, ob dies angemessen i.S.d. § 4 IV BKatV ist, lässt sich nicht prüfen. Daher war das Urteil auf die allgemeine Sachrüge auch im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
OLG Schleswig, 1 ORbs 60/24
Unschön dann die Anmerkung, dass außerorts auch bei 32 km/h Überschreitung (bei 100 km/h) Vorsatz in Betracht kommen könnte. Zwar kann kein Fahrverbot aufgrund des Verschlechterungsverbots verhängt werden, aber aufgrund von 5 einschlägigen Voreintragungen drängt sich eine vorsätzliche Begehungsweise auf. Dies ist anhand der Beschilderung und möglichen Wahrnehmung zu prüfen.eine Änderung der Schuldform ist möglich, so dass eine Verdoppelung der Geldbuße gem. § 3 IVa BKatV droht.