Auch wenn der Richter für die Fahreridentifizierung ein Gutachten einholen lässt, muss er wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens wiedergeben. Für den Umfang sind die Methode und die Beweiserheblichkeit maßgeblich. Wenn das Gutachten nicht auf die Häufigkeit morphologischer Merkmale abstellt, braucht dies aber nicht erwähnt zu werden. Allerdings müssen Bilder und prägnante Merkmale, auf die der Gutachter Bezug nimmt, angeführt sein, ebenso die Anzahl der Übereinstimmungen und deren Gewichtung. Und auch das Beweisfoto muss hinsichtlich der Verwertbarkeit beurteilt werden (z.B. uneingeschränkt oder teilweise).
OLG Brandenburg, 1 ORbs 137/24