Grundsätzlich steht der Verhängung eines Regelfahrverbots auch 22,5 Monate nach der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Grund entgegen. Ein Fahrverbot hat eine Erziehungsfunktion, es soll ein Denkzettel sein und zur Besinnung anregen. Wenn nach relativ langer Verfahrensdauer entweder die Dauer allein oder auch neben anderen Gesichtspunkten die Verhängung des Fahrverbots ausschließen soll, ist dies eine Einzelfallentscheidung des jeweiligen Tatrichters. Es ist auch die Grenze von zwei Jahren keine feste Grenze, allerdings muss danach besonders erörtert werden, weshalb das Fahrverbot noch verhängt werden soll. Wird davon abgesehen und die zwei Jahre zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Verhandlung sind noch nicht abgelaufen, kommt eine Kompensation durch Verdopplung der Geldbuße in Betracht.
OLG Brandenburg, 1 ORbs 134/24