Auch wenn die Art der Ladungssicherung nicht VDI-richtlinienkonform erfolgt (hier ablegereife Sicherungsgurte), ist keine Ordnungswidrigkeit gegeben, wenn trotzdem eine ausreichende Ladungssicherung gegeben ist. Der Bußgeldtatbestand bezieht sich nur auf die Ladung nach § 22 I 2 StVO, nicht auf die VDI-Richtlinien.
AG Dortmund, 729 OWi 257 Js 630/24