Absehen vom Fahrverbot

Der Verkaufsberater eines Autohauses ist für Überführungsfahrten und Probefahrten auf seinen Führerschein angewiesen. Auch bestätigte sein Arbeitgeber, dass keine 3 Wochen Urlaub zusammenhängend gewährt werden können. Arbeitsrechtliche Schritte bis hin zur Kündigung wurden angedroht, deren (möglicherweise auch nicht gegebene) Rechtmäßigkeit aber nicht im Urteil dargestellt.
Das reichte nicht, es hätte der Arbeitgeber gehört werden müssen, weshalb kein anderer Mitarbeiter die Fahrten wahrnehmen kann und warum abweichend vom Bundesurlaubsgesetz keine 3 Wochen Urlaub am Stück genommen werden können. Auch unbezahlter Urlaub käme in Betracht, der Betroffene hätte ja Rücklagen bilden können.
Kein Argument ist die ansonsten gegebene verkehrsrechtliche Unauffälligkeit, dies ist der Normalfall.
Da 2 Monate als Regelbuße vorgesehen sind, hätte auch eine Verringerung des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße diskutiert werden müssen, ebenso eine Verdoppelung wegen vorsätzlicher Begehungsweise.
OLG Hamm, 5 RBs 48/22

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