Hierbei kommt es zum Unfall. Wenn sich ein Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang ereignet, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger gegen die ihn treffenden Sorgfaltspflichten (u.a. doppelte Rückschaupflicht) verstoßen hat. Es genügt insoweit nicht, den rückwärtigen Verkehr nur im Spiegel zu kontrollieren. Allerdings liegt auch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage vor, wenn der Überholer nach den Umständen nicht mit einem ungefährdeten Überholen rechnen darf, wobei insbesondere auch eine Rolle spielt, dass das weitere Fahrverhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht sicher eingeschätzt werden kann.
Wenn ein Beweisantrag unberechtigt übergangen wird, ist dies ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, das Berufungsgericht kann entscheiden, ob es selbst entscheidet oder zurückverweist. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass eine Zurückverweisung regelmäßig zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt.
Der Umfang des Mitverschuldens des Verletzten ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
OLG Schleswig, 7 U 245/23