Mit einem KFZ wurde ein Geschwindigkeitsverstoß begangen, der zu einem Fahrverbot geführt hätte (41 km/h zuviel). Die Polizei suchte die Halterin fünfmal auf, konnte den Fahrzeugführer aber nicht ermitteln, auch der Fuhrparkleiter wusste nicht, wer gefahren ist.
Da auch in der Vergangenheit weniger schwerwiegende Verstöße nicht aufgeklärt werden konnten, ordnete die Behörde eine Fahrtenbuchauflage für alle KFZ der Flotte (samt Ersatzfahrzeugen) an.
Dies war rechtmäßig, da der vorliegende Verstoß erheblich war (es drohte ein Fahrverbot) und die Vergangenheit gezeigt hatte, dass die Halterin trotz erfolgter Reorganisation des Fuhrparkmanagements mehrfach nicht in der Lage war, den verantwortlichen Fahrer zu benennen. Daher kann die umfassende Fahrtenbuchauflage dabei helfen, die Halterin zu einer entsprechenden Überwachung und Mitwirkung zu bewegen.
VG Neustadt, 3 L 22/15 NW
Es handelt sich um ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Ermittlungshandlungen (fünfmaliges Aufsuchen) wurden als überobligatorisch angesehen.
Fahrtenbuch für die gesamte Fahrzeugflotte (31 KFZ)
Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.