Ein Kläger führte ein solches Fahrzeug unter Drogeneinfluss, ein anderer unter Alkohol. Es handelte sich um ein Fahrrad und einen E-Scooter. Beide besaßen keinen Führerschein. Die Behörde wollte auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen.
Das geht zumindest nicht nach der FeV, zwar könnte § 3 eine entsprechende Eingriffsgrundlage sein, diese Norm ist aber nicht bestimmt genug. Auch darf nicht übersehen werden, dass die vollständige Untersagung der Mobilität einen deutlichen Eingriff in Art. 2 GG darstellt. Insofern wäre ein solches allgemeines Verbot unverhältnismäßig.
OVG Münster, 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24