Wird eine nach §§ 145a III StPO, 46 I OWiG unzulässige doppelte Zustellung an Betroffenen und Verteidiger vorgenommen, beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich mit der letzten bewirkten Zustellung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Frist nach der ersten Zustellung bereits abgelaufen war, weil durch die weitere Zustellung keine neue Frist eröffnet werden soll vgl. BayObLG, 202 ObOWi 366/22).
Das Eingeständnis der Fahrereigenschaft gehört ins Urteil (war hier sowieso notwendig, da der Betroffene nicht erschienen war), ebenso das angewandte Messverfahren, ob ein standardisiertes Messverfahren angenommen wurde und wie hoch der Toleranzabzug war.
OLG Naumburg, 1 ORbs 201/24
Urteilsinhalt und Rechtsbeschwerdefrist
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