Wenn ein erwachsener Fußgänger entgegen § 25 III StVO einfach über die Straße läuft (ohne auf den Verkehr zu achten), kann dies zu einem vollständigen Verlust der Ansprüche aus § 7 StVG (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung) führen (§9 StVG i.V.m. § 254 BGB). Zwar kann ein erkennbar alkoholisierter Fußgänger hilfsbedürftig i.S.v. 3 Abs.2a StVO sein (gesteigerte Rücksichtnahmepflicht des Fahrzeugführers), dies muss allerdings (hier nicht gegeben) äußerlich auch erkennbar sein.
OLG Hamm, 7 U 58/23