Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise hierüber informieren oder durch eine entsprechende Technik und Überwachung ein Hochfahren verhindern, während ein Auto darüber steht.
Hier hatte der Fahrer nachgefragt, ob er einfahren kann. Der Poller verschwand im Boden und er fuhr los. Der Poller erwischte beim Herauskommen sein Auto nach einigen Sekunden.
Es stand dort sogar ein Schild: Automatische Polleranlage – Nur Einzeldurchfahrt zulässig. Dieses reichte aber nicht aus, da es immer wieder vorkommen kann, dass man nicht zügig durchfahren kann. Insoweit war die Warnung unzureichend, weitere Sicherungen gab es nicht.
Der Pollerbetreiber muss den Schaden ersetzen.
LG Lübeck, 10 O 310/23
Ähnlich entschied schon das OLG Saarbrücken, dass Schadensersatz zusprach, als ein Bus per Fernbedienung den Poller versenkte und darüber fuhr. Ein PKW versuchte dies unberechtigt dicht hinter dem Bus ebenfalls und wurde erwischt. Auch hier gab es Schadensersatz mangels entsprechender Sicherungen und einer unzureichenden Beschilderung, aus der sich nicht die genaue Lage des Pollers ergab. Da der Busfahrer (mit Fernbedienung) den PKW nicht sehen kann, muss mit technischen Mitteln so ein Vorfall verhindert werden.
OLG Saarbrücken, 3 U 748/03