Grundsätzlich muss ein Schadensgutachten auch entsprechende Restwertangebote enthalten. Hier wurde festgehalten, dass kein Restwert mehr zu erzielen ist. Der Geschädigte hat dann selbst Restwertangebote eingeholt, es ging um landwirtschaftliche Fahrzeuge, also einen Sondermarkt. Grundsätzlich stellt dies einen Mangel des Gutachtens dar, der möglicherweise Ansprüche des Auftraggebers auslöst. Der Schädiger kann sich jedoch darauf nicht berufen, wenn er die Kosten des Gutachtens bezahlen soll. Eine Zurechnung dieses Fehlers über § 278 BGB findet nicht statt. Der Geschädigte hat selbst entsprechende Angebote eingeholt, so dass eine ordnungsgemäße Schadensberechnung nicht verhindert wurde. Die Kosten des Gutachtens müssen bezahlt werden.
OLG Schleswig, 7 U 45/24