Bei einem sog. E-Scooter (Geschwindigkeit zw. 6 und 20 km/h) handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, die Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit liegt bei 1,1 Promille. Und ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis (und nur ein Fahrverbot von 4 Monaten) kann nicht mit dem geringeren Gefährdungspotential des Scooters begründet werden. Hier lag sogar eine Steigerung dieses Potentials durch die regelwidrige Mitnahme eines Beifahrers vor.
OLG Hamm, III-1 ORs 70/24