Die Teilnahme an gezielten Verkehrsblockaden der Klimaaktivisten kann nach § 240 StGB (Nötigung) strafbar sein. Zur Feststellung der Verwerflichkeit muss hierbei eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Abwägung erfolgen. Es müssen auch (wegen der zweite – Reihe – Rechtsprechung des BGH) Feststellungen dazu getroffen werden, ob die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der ersten oder in einer der folgenden Reihen standen. Nur die Verkehrsteilnehmer, die nicht in der ersten Reihe standen, kommen als Geschädigte in Betracht.
BayObLG, 203 Starr 250/24