Bei einer reinen Vorfahrtsverletzung ist schon fraglich, ob dies grob verkehrswidrig ist. Denn hierunter fallen nur schwerwiegende Verstöße, keine gewöhnlichen Überschreitungen (hier Vorfahrtsverletzung). Der Angeschuldigte bremste vor der Kreuzung ab und blinkte, allerdings hat er einen vorfahrtsberechtigten Radfahrer übersehen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist unwahrscheinlich, eine vorläufige Entziehung gem. § 111a StPO kommt nicht in Betracht.
AG Dülmen, 42 Ds 36/25