Höhenunterschiede zwischen verschiedenen Verkehrsflächen

Eine Pedelec – Fahrerin stürzte, als sie von einem Gehweg auf eine Fahrbahn fahren wollte. Zwischen den beiden Bereichen gab es einen Höhenunterschied, die Trennung erfolgte über Rinnen- und Tiefbordsteine. Sie wollte Schadensersatz vom Hotel haben, den bekam sie nicht. Zwischen verschiedenen Verkehrsflächen ist immer mit baulich bedingten Unebenheiten zu rechnen.

Auch dass das Hotel nach dem Sturz durch entsprechende Markierungen auf diesen Höhenunterschied hinwies, bedeutet keinesfalls, dass vorher eine unzumutbare Gefahrenquelle geschaffen worden war.

OLG Schleswig, 7 U 8/25

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