Macht der Geschädigte deliktische Schadensersatzansprüche geltend, muss er klarstellen, ob er Ansprüche des Leasinggebers (in gewillkürter Prozessstandschaft) oder eigene Ansprüche geltend macht.
BGH, VI ZR 141/24
Macht der Geschädigte deliktische Schadensersatzansprüche geltend, muss er klarstellen, ob er Ansprüche des Leasinggebers (in gewillkürter Prozessstandschaft) oder eigene Ansprüche geltend macht.
BGH, VI ZR 141/24