Ein einmaliger Vorfall im Straßenverkehr aufgrund eines einmaligen Augenblicksversagens, das auf die Fahreigenschaft eines älteren Fahrzeugs zurückzuführen ist, bietet keinen ausreichenden Anfangsverdacht für die Anordnung einer Fahrprobe. Etwas anderes kann im Wiederholungsfall oder bei weiteren Auffälligkeiten gelten.
BayVGH, 11 CS 25.463