Ein sog. qualifizierter Rangrücktritt (der nicht passiviert werden muss und damit den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung vermeiden kann) muss keinen Verzicht auf die Forderung aussprechen (dann würde er auch gewinnerhöhend wirken). Allerdings muss er die Zeit vor und nach Eintritt der Insolvenzeröffnung erfassen und die Forderung gegenüber allen anderen Verbindlichkeiten zurückstellen. Er darf nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Aktivvermögens zur Befriedigung der Forderung führen.
Zumindest bis zur Abwendung der Krise darf die Forderung den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter nicht vorgehen. Der Rücktritt muss dauerhaft sein und darf nicht frei aufgehoben werden können.
BGH, IX ZR 133/14