Wer sich gegen ein Halteverbot im einstweiligen Rechtsschutz gerichtlich zur Wehr setzen will, muss auch Adressat dieses Halteverbots sein. Bei einem Anwohner, der nicht mehr selbst am Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilnimmt, ist dies nicht der Fall. Dies gilt auch, wenn er darauf angewiesen ist, dass Pflegedienste ihn aufsuchen und er ärztliche oder hauswirtschaftliche Fahrten in Anspruch nimmt.
OVG Münster, 8 B 855/24