Wechseln die Ehegatten den Güterstand und wird der Zugewinnausgleichsanspruch durch Übertragung von GmbH – Anteilen erfüllt, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG vor.
Wird die Übertragung aufgrund des Irrtums über die Steuerfolgen rückabgewickelt und stattdessen ein Geldbetrag gezahlt, der Rest der Forderung gestundet, entfällt der Veräußerungsgewinn rückwirkend.
BFH, IX R 4/23