Irrtum über Steuerfolgen eines Ehevertrages

Wechseln die Ehegatten den Güterstand und wird der Zugewinnausgleichsanspruch durch Übertragung von GmbH – Anteilen erfüllt, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG vor.

Wird die Übertragung aufgrund des Irrtums über die Steuerfolgen rückabgewickelt und stattdessen ein Geldbetrag gezahlt, der Rest der Forderung gestundet, entfällt der Veräußerungsgewinn rückwirkend.

BFH, IX R 4/23

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