Haushaltsführungsschaden

Als Untergrenze ist der gesetzliche Mindestlohn anzusetzen, allerdings muss dann vom Gericht dargelegt werden, weshalb nicht mehr bezahlt werden musste. Allerdings ist eine ausschließliche Bezugnahme auf die Zeugenentschädigung nach § 21 S.1 JVEG (derzeit 17 € / Stunde) ebenfalls ungeeignet.

BGH, VI ZR 12/24

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