Bedeutender Fremdschaden bei der Unfallflucht

Der Senat tendiert dazu, die Wertgrenze bei 2.000 € zu ziehen. Allerdings kommt der Entzug der Fahrerlaubnis auch bei einem geringeren Schaden in Betracht, wenn das Verhalten der Angeklagten Anlass zu der Sorge gibt, dass sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet erscheint.

OLG Celle, 3 ORs 2/25

Hier hatte die Angeklagte zunächst links geblinkt, ist anschließend aber rechts abgebogen. Es kam zu einem Unfall mit dem nachfolgenden Fahrzeug, das bei diesem unvorhersehbaren Manöver nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte (Schaden: 1792,20 € netto). Die Angeklagte fuhr trotzdem weiter. An der nächsten Kreuzung wurde sie vom Geschädigten auf das Geschehen angesprochen. Obwohl sie wusste, dass es zu einem Unfall mit einer Beschädigung gekommen war, stritt sie dies ab. Anschließend wies sie darauf hin, dass sie geblinkt habe. Als der Geschädigte zunächst sein eigenes Fahrzeug untersuchen wollte, fuhr die Angeklagte einfach weiter, ohne die Feststellung ihrer Personalien zu ermöglichen. Dieses Verhalten reichte dem Senat für eine Entziehung der Fahrererlaubnis.

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