Es kam zu einem Unfall mit einem geparkten PKW, angeblich weil die komplette Elektrik ausgefallen sei. Da aber viele Indizien für einen manipulierten Unfall sprachen (nachts mit einem Mietwagen einen geparkten Wagen beschädigt, der dann verkauft wurde, es sollte auf Basis des Gutachtens repariert werden), wurde die in Anspruch genommene Versicherung misstrauisch und ließ den elektronischen Datenspeicher (Electronic Data Recorder, DER) auslesen, der die Fahrzeugdaten der letzten Sekunden vor dem Unfall aufgezeichnet hatte. Hierzu war sie befugt, nach dem BDSG überwogen ihr Interesse hieran den Datenschutz des Unfallfahrers. Und die Daten widerlegten die Unfallschilderung, zusammen mit den übrigen Indizien reichte dies dem Gericht, um die Klage abzuweisen.
LG Bochum, I-5 O 291/15
In einem aktuelleren Fall verweigerte der Halter das Auslesen durch seine Vollkasko, hierdurch wurde die Versicherung leistungsfrei, da der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hatte, er hätte die Untersuchung ermöglichen müssen (LG Köln, 24 O 236/19). Den Kausalitätsgegenbeweis konnte der Versicherungsnehmer wegen des raschen Fahrzeugverkaufs nicht mehr führen.