Man hört immer wieder von diesen Schockanrufen, dass ein Enkel in Not sei und dringend Geld brauche. Hier hatte der Steuerpflichtige dieses Geld gezahlt.
Der Verlust konnte nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
FG Münster, 1 K 360/25 E