Ein zögerliches Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung kann schmerzensgelderhöhend berücksichtigt werden, wenn das Verhalten der Versicherung vorwerfbar erscheint und über eine verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht, ggf. sogar vom Geschädigten als herabwürdigend empfunden wird.
OLG Brandenburg, 12 U 96/24
Hier hatte die Versicherung aber bereits 6.000 der ausgeurteilten 10.000 € Schmerzensgeld vorgerichtlich gezahlt ging hierbei von einer 2/3-Haftung aus. Dies führt nicht zu einer Erhöhung.