Auch wenn der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war (das geht nur, wenn er seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat), muss in den Urteilsgründen dazu etwas gesagt werden, warum die Fahrereigenschaft angenommen wird. Der Senat hat bei einer entsprechenden quasi konkludenten Feststellung Bedenken. Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.
KG Berlin, 3 ORbs 179/25
Die Fahrereigenschaft war bei dem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen eingeräumt worden, da hatte das Gericht wohl einfach übersehen, dass man hierzu zumindest einen Satz schreiben muss. Wird dann in der nächsten Verhandlung geschehen.