Fährt ein Linienbus mit leicht erhöhter Geschwindigkeit bei Rot (schon mind. 22 Sekunden) in eine Kreuzung ein und kommt es zu einem Unfall mit einem PKW, der bei Gelb oder schon knapp Rot einfährt und über die Linksabbiegerspur ein (hier nicht verbotenes) Wendemanöver durchführt, erscheint eine Haftung des Busses von 80% angemessen.
OLG Frankfurt, 10 U 213/22