Unfall beim Überholen, wenn der Vordermann verbotswidrig links abbiegt

Mehrfache und grobe Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen können dazu führen, dass beim Unfall mit einem überholenden Motorrad die Betriebsgefahr des Motorrades vollständig zurücktritt.

Hier durfte gar nicht links abgebogen werden, es gab eine durchgezogene weiße Linie. Außerdem hat der Abbieger zunächst nicht geblinkt und auch nicht deutlich abgebremst. Auch kam er seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nach.

Ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage lag für den Motorradfahrer nicht vor. An eine solche Feststellung wären auch hohe Anforderungen zu stellen. Allein der Umstand, dass der Vordermann leicht bremst, reicht nicht aus, um daraus eine ungewisse Situation herzuleiten.

Der Linksabbieger haftet zu 100 %.

OLG Schleswig, 7 U 43/25

(Hinweisbeschluss)

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