Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Bei einer Verurteilung nach § 315b StGB muss die Tathandlung in einer äußerst gefährlichen Situation enden, bei der es beinahe zu einem Unfall kommt. Insoweit darf es nur noch vom Zufall abhängen, ob der Erfolg eintritt. Auch eine herausragend gute Reaktion der gefährdeten Person wäre unbeachtlich.

Dies muss auch so im Urteil dargestellt werden. Geschwindigkeiten und Entfernungen sowie etwaige Beschleunigungen oder Vollbremsungen müssen nicht zwingend dargestellt werden, können aber indiziell sein. Ein lediglich starker Bremsvorgang deutet hingegen eher darauf hin, dass dosiert gebremst werden konnte. Insoweit hing es dann auch nicht vom Zufall ab, ob ein Schaden eintritt. 

BGH, 4 StR 492/25

Der Angeklagte hatte ein Fahrrad mit bedingten Tötungsvorsatz von einer Brücke auf einer Autobahn geworfen (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h), das Fahrrad kam auf der rechten Spur auf. Die Fahrzeuge konnten ausweichen und abbremsen, verletzt wurde niemand.

Übrig blieb allerdings die Verurteilung wegen versuchten Mordes.

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